Seit wann ist Asbest in der Schweiz verboten?

Kurzantwort Seit dem 1. Maerz 1990 ist das Inverkehrbringen von asbesthaltigen Produkten in der Schweiz verboten (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV / ehemals Stoffverordnung).

Zeitliche Uebersicht

JahrMeilenstein
1930er–1980erAsbest wird in der Schweiz massiv in Bau, Industrie und Haushalt eingesetzt
1981Eternit AG stellt freiwillig auf asbestfreie Produkte um
1986Verbot von Spritzasbest (schwach gebundener Asbest)
1. Maerz 1990Umfassendes Verbot aller asbesthaltigen Produkte (Stoffverordnung)
2005EKAS-Richtlinie 6503 regelt den Umgang mit Asbest bei Bauarbeiten

Was bedeutet das Verbot fuer Eigentuemer?

Das Verbot betrifft nur neue Produkte. Bereits verbauter Asbest muss nicht sofort entfernt werden. Es gibt in der Schweiz keine generelle Sanierungspflicht fuer bestehende Gebaeude.

Pflichten entstehen bei:

  1. Renovierung oder Umbau: Vor Beginn der Arbeiten muss eine Asbestabklaerung durchgefuehrt werden
  2. Beschaedigung: Wenn asbesthaltige Materialien beschaedigt sind und Fasern freisetzen koennen
  3. Abbruch: Vor dem Abbruch eines Gebaeudes ist eine vollstaendige Schadstofferhebung erforderlich
Gut zu wissen: Intakter, fest gebundener Asbest (z.B. unbeschaedigte Eternit-Fassade) ist in der Regel nicht akut gefaehrlich, solange er nicht bearbeitet wird. Es besteht keine Pflicht zur sofortigen Entfernung.

Gesetzliche Grundlagen

  • ChemRRV (Anhang 1.6): Verbot von Herstellung und Inverkehrbringen asbesthaltiger Produkte
  • BauAV Art. 60b: Asbestsanierungen duerfen nur von anerkannten Fachfirmen durchgefuehrt werden
  • EKAS-Richtlinie 6503: Regelung fuer den Umgang mit Asbest bei Bauarbeiten
  • SUVA-Richtlinie 1903: Technische Anforderungen an Asbestsanierungen
  • VVEA Art. 35: Asbestabfaelle als Sonderabfall — Entsorgung nur auf zugelassenen Deponien